Schärfere Strafen für Behinderung von Betriebsratswahlen geplant
Klaus-Dieter StahrSchärfere Strafen für Behinderung von Betriebsratswahlen geplant
Deutschland erwägt schärfere Strafen für diejenigen, die Betriebsratswahlen oder -arbeit behindern. Die geplante Änderung würde es Staatsanwälten ermöglichen, auch ohne formelle Anzeige Ermittlungen aufzunehmen. Bisher bleiben solche Fälle oft ungesühnt, da rechtliche Hürden eine Verfolgung erschweren.
Nach aktuellem Recht gilt die Behinderung von Betriebsräten als Privatklagedelikt gemäß Paragraf 119 des Betriebsverfassungsgesetzes. Das bedeutet, dass Ermittlungen erst eingeleitet werden, wenn ein berechtigter Dritter Strafanzeige stellt. In Betrieben ohne Gewerkschaftsvertretung oder bei der ersten Wahl eines Betriebsrats bleibt Fehlverhalten häufig unbestraft, weil es keine berechtigte Partei gibt, die Anzeige erstatten könnte.
Kathrin Wahlmann, Justizministerin von Niedersachsen, fordert eine strengere Durchsetzung des Gesetzes. Sie betont, dass die Mitbestimmung – ein zentrales Element des deutschen Wirtschaftsmodells – geschützt werden müsse. Das Land will die Straftatbestände nun zu Offizialdelikten umstufen, sodass Staatsanwälte eigenständig tätig werden können, etwa auf Basis von Hinweisen, Whistleblower-Meldungen oder Medienberichten.
Der Vorschlag soll in Kürze im Bundesrat beraten werden. Bei einer Zustimmung würde die Reform ein zentrales Hindernis für die Verfolgung von Behinderungen der Betriebsratsarbeit beseitigen. Staatsanwälte könnten dann auch ohne vorherige Anzeige ermitteln – was vor allem in Betrieben ohne Gewerkschafts- oder Betriebsratsvertretung zu mehr Verfolgungen führen könnte.






