04 April 2026, 08:14

Gericht erlaubt Online-Apotheken Rabattwerbung mit Hersteller-UVP statt Vergangenheitspreisen

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Gericht erlaubt Online-Apotheken Rabattwerbung mit Hersteller-UVP statt Vergangenheitspreisen

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt hat geklärt, wie Online-Apotheken in Deutschland Rabatte auf rezeptfreie Medikamente bewerben dürfen. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Durchstreichung von Preisen – also die Gegenüberstellung eines höheren Originalpreises mit einem ermäßigten Angebot – mit den Verbraucherschutzgesetzen vereinbar ist. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte die Online-Apotheke Apo.com verklagt.

Das Urteil fällt in eine Zeit intensiver Debatten über Preistransparenz, zu denen auch rechtliche Auseinandersetzungen mit Discount-Supermärkten wie Netto wegen ähnlicher Praktiken gehören.

Die Apothekerkammer Nordrhein warf Apo.com vor, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durchgestrichene Preise zu nutzen. Nach § 11 der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Unternehmen bei der Bewerbung von Rabatten den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis angeben. Das Landgericht Frankfurt entschied jedoch, dass diese Pflicht entfällt, wenn sich der Referenzpreis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) stützt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Verbraucher bei Medikamentenpreisen tendenziell genauer hinschauen als etwa bei Alltagsprodukten im Supermarkt. Diese Unterscheidung war entscheidend: Die Verwendung der UVP führe demnach nicht in gleichem Maße in die Irre wie willkürlich oder künstlich aufgeblähte Vergleichspreise.

Bereits zuvor hatte das Landgericht Köln einen Präzedenzfall geschaffen, indem es urteilte, dass die Angabe der Hersteller-UVP in der Preiswerbung nicht per se täuschend sei. Das aktuelle Frankfurter Urteil bestätigt diese Linie und unterstreicht, dass UVPs eine zulässige Grundlage für Rabattangaben darstellen.

Parallel dazu sieht sich der Discounter Netto mit eigenen Klagen konfrontiert, die sich gegen die sogenannte "Preis-Jojo"-Strategie richten – also das schnelle Hoch- und Runtersetzen von Preisen, um den Eindruck besonders hoher Rabatte zu erwecken. Anders als im Apotheken-Urteil geht es hier nicht um Herstellerangaben, sondern darum, ob die ursprünglichen Preise tatsächlich glaubwürdig und nachprüfbar waren.

Grundsätzlich verlangt das deutsche Recht, dass Rabattwerbung auf aktuellen, tatsächlich geforderten Preisen basiert. Die Gerichte haben nun jedoch bestätigt, dass Apotheken, die sich auf die UVP statt auf eigene Vergangenheitspreise beziehen, von den strengsten Transparenzregeln des § 11 PAngV ausgenommen sind.

Die Frankfurter Entscheidung erlaubt es Online-Apotheken weiterhin, die Hersteller-UVP als Referenz für Rabatte zu nutzen. Diese Ausnahme gilt nicht für Supermärkte oder andere Händler, bei denen weiterhin strengere Vorgaben zur Angabe vergangener Preise gelten. Das Urteil schafft zwar klarere Richtlinien für Apotheken, lässt aber grundsätzliche Fragen zu "Mondpreisen" und aggressiven Rabattstrategien in anderen Branchen weiterhin offen.

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