Apotheker müssen Zehntausende zurückzahlen – trotz lebenswichtiger Krebstherapien
Christos SchwitalApotheker müssen Zehntausende zurückzahlen – trotz lebenswichtiger Krebstherapien
Zwei Apotheker in Sachsen müssen Zehntausende Euro zurückzahlen, weil sie Krebspatienten lebenswichtige Medikamente ohne gültige Verträge mit den Krankenkassen abgegeben haben. Das Bundesverfassungsgericht wies kürzlich ihre Beschwerden ab und beendete damit einen langjährigen Rechtsstreit über die Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vor 2017 setzten die deutschen Krankenkassen strenge Vertragsregelungen für sterile und zytotoxische Behandlungen durch, die oft festlegten, welche Apotheken diese anbieten durften. Diese Einschränkungen führten mitunter zu Verzögerungen bei der Patientenversorgung und lösten eine Debatte über den Zugang zu unverzichtbaren Arzneimitteln aus.
Der Konflikt eskalierte, als zwei Apotheker Zytostatika an versicherte Patienten abgaben, obwohl sie keine Verträge mit den zuständigen Krankenkassen besaßen. In einem Fall ignorierte ein Dresdner Apotheker die exklusiven Belieferungsverträge der Barmer und musste daraufhin 49.000 Euro erstatten. Im anderen Fall versorgte ein Apotheker Patienten mit parenteralen Therapien, ohne sich dem Offizinmodell der IKK classic anzuschließen – die Folge war eine Rückforderung in Höhe von 44.000 Euro.
Beide Apotheker wehrten sich gegen die Forderungen und argumentierten, die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die Rückzahlungen zu bestätigen, sei ungerecht. Sie reichten Verfassungsbeschwerden ein und behaupteten, in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beschwerden jedoch ohne ausführliche Begründung ab und stellte fest, die Antragsteller hätten keine Rechtsverstöße nachweisen können.
Hintergrund des Rechtsstreits ist ein inzwischen abgeschafftes System, in dem Krankenkassen die Arzneimittelversorgung über exklusive Verträge steuerten. Vor 2017 überwachten die Kassen die Verordnungsmengen und ahndeten Abweichungen – was gelegentlich zu Verzögerungen bei der dringend benötigten Behandlung von Krebspatienten führte. Mit dem Verbot exklusiver Verträge für sterile Zubereitungen im Jahr 2017 durften schließlich alle Apotheken solche Therapien anbieten. Während der Übergangsphase hielten jedoch einige Kassen, darunter die Barmer, an alten Vereinbarungen fest und drohten bei Nichteinhaltung mit finanziellen Sanktionen.
Die Gerichtsentscheidung belässt es dabei, dass die beiden Apotheker die vollen Rückzahlungsbeträge tragen müssen. Gleichzeitig bestätigt das Urteil, dass Krankenkassen auch nach der Reform von 2017 noch finanzielle Strafen für Verstöße gegen frühere Verträge verhängen dürfen. Für Patienten hat sich die Situation jedoch verbessert: Sie haben nun breiteren Zugang zu sterilen und zytotoxischen Behandlungen – und zwar in jeder Apotheke.






