Klinik stellt Rezept für toten Krebspatienten aus – Gericht urteilt über Kostenfall
Luka BoucseinKlinik stellt Rezept für toten Krebspatienten aus – Gericht urteilt über Kostenfall
Bayerische Krebsklinik stellt Rezept für verstorbenen Patienten aus – Gericht entscheidet über Kostenstreit
Ende 2021 schrieb eine bayerische Krebsklinik ein Rezept für einen bereits verstorbenen Patienten aus, was zu einem Rechtsstreit über die Kosten führte. Das Medikament Pamorelin wurde von einer Apotheke trotz des Todes des Patienten 17 Tage zuvor abgegeben. Das Sozialgericht München erklärte die Verordnung später für ungültig, da der Verstorbene keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Krankenversicherung hatte.
Am 28. Oktober 2021 hatte ein Vertragsarzt der Klinik das Rezept über Pamorelin im Wert von 489,52 Euro ausgestellt. Der Patient war jedoch bereits am 11. Oktober verstorben, wodurch die Verordnung rechtlich hinfällig war. Die Krankenkasse forderte später die Erstattung der Medikamentenkosten und argumentierte, dass für Verstorbene keine abrechnungsfähigen Leistungen erbracht werden könnten.
Das Gericht urteilte, dass die Ausstellung des Rezepts unzulässig war, da die Anspruchsberechtigung fehlte. Zudem wies es darauf hin, dass eine bessere Praxisorganisation – etwa ein einfacher Anruf zur Überprüfung des Patientenstatus – den Fehler hätte vermeiden können. Zwar trug die Klinik das finanzielle Risiko, doch betonte das Urteil die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung vor der Rezeptausstellung.
Der Fall warf ein Schlaglicht auf grundsätzliche Probleme in medizinischen Abläufen. Das Gericht räumte ein, dass künftige Verbesserungen, wie zeitnahe Benachrichtigungen über die elektronische Patientenakte (ePA), ähnliche Fehler verhindern könnten. Anfang 2026 ist die Nutzung der ePA jedoch in vielen Krankenhäusern – darunter auch onkologischen Zentren – aufgrund technischer und organisatorischer Hürden noch immer begrenzt. Projekte wie AdAM der Barmer zielen zwar auf mehr Datentransparenz ab, doch ihr Einfluss auf die Vermeidung von Fehlverordnungen lässt sich bisher nicht messbar beziffern.
Die Entscheidung bestätigte, dass Vertragsärzte nach dem Tod eines Patienten keine Leistungen mehr abrechnen dürfen. Die Krankenkasse setzte die Rückerstattung der Medikamentenkosten durch, während die Klinik an ihre Pflicht zur Überprüfung der Patientenberechtigung erinnert wurde. Der Fall unterstrich zudem das Potenzial digitaler Systeme, administrative Fehler zu reduzieren – auch wenn deren flächendeckende Einführung noch im Gange ist.






